§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
„Vereinigung der Bayerischen Chirurgie e.V.“. Er ist die wissenschaftliche Gesellschaft der Bayerischen Chirurgie. Der Verein ist am 5. Juni 1972 in das Vereinsregister beim Registergericht München eingetragen worden.
2. Der Sitz des Vereins ist München.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1. Die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Chirurgie.
1.2. Die Herstellung und Pflege der Beziehung zu den Nachbarfächern der Chirurgie und zu den in- und ausländischen Fachgesellschaften.
1.3. Die Auswertung und Nutzbarmachung der auf chirurgischem Gebiet gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen für alle Mitglieder.
1.4. Die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Chirurgie.
1.5. Die Förderung der Fortbildung der Mitglieder und des chirurgischen Nachwuchses.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1. Die Veranstaltung einer jährlich einmal stattfindenden wissenschaftlichen Tagung. Sie wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ausschuss gestaltet und vom Vorsitzenden geleitet.
2.2. Der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen den deutschen Chirurgen untereinander und mit ausländischen Chirurgen sowie die Förderung der persönlichen Beziehungen zwischen diesen.
2.3. Die Auszeichnung von Personen, die sich um die Chirurgie besonders verdient gemacht haben.
2.4. Die Auszeichnung wissenschaftlicher oder sonst für die Praxis besonders wichtiger Arbeiten auf dem Gebiet der Chirurgie.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und wird seitens des Vereins vom Vorstand abgeschlossen.
§3 Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der Chirurgie beschäftigt und dafür ein wissenschaftliches oder praktisches Interesse zeigt. Die Bewerbung um Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag auf dem beim Schriftführer erhältlichen Formular. Dem an den Schriftführer einzureichenden Antrag ist eine von zwei Mitgliedern der Vereinigung unterschriebene Bürgschaftserklärung beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Aufnahmeanträge, die bis zum 1. Juli eingegangen sind, werden in der Ausschusssitzung vor der Jahrestagung vom Ausschuss behandelt. Die Mitgliedschaft tritt mit
dem Tage der Beschlussfassung des Ausschusses in Kraft und ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
2. Ehrenmitglieder werden vom Ausschuss ernannt und der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Soweit sie nicht zugleich Mitglieder sind, gelten sie mit ihrer Zustimmung als voll berechtigte Mitglieder, auch wenn sie vorher nicht Mitglied waren.
3. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung des Kassenwarts mit seinem Beitrag länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt, ist vom Vorstand durch schriftliche Erklärung auszuschließen.
4. Die Mitgliedschaft endet weiter mit Rechtskraft eines Strafurteils, durch das ein Mitglied zum Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verurteilt wird.
5. Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der Vereinigung wählbar.
§4 Mitgliederbeiträge
1. Die Höhe des Jahresbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Anträge auf Änderung des Beitrages sind zunächst beim Schriftführer einzureichen, der den Antrag, wie auch Anträge aus dem Ausschuss, zur Beitragsänderung an die Mitgliederversammlung mit einer Stellungnahme weiterzuleiten hat.
2. Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme für das noch laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.
3. Nach Zahlung des Beitrages erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte. Sie wird jährlich erneuert. Sie ist nicht übertragbar und gilt als Teilnehmerkarte für die Jahrestagung. Die Zustellung der Mitgliedskarten erfolgt, soweit nicht persönlich abgeholt, nach der Jahrestagung.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Langjährige Mitglieder können nach Übertritt in den Ruhestand oder beim Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Beitragsfreiheit gilt ab dem auf die Antragsstellung folgenden Geschäftsjahr.
§5 Vorstand und Ausschuß
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Vorsitzende übernimmt sein Amt jeweils am 1.10. des laufenden Geschäftsjahres. Nach Ablauf seiner einjährigen Amtszeit übernimmt er das Amt des 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der 2. stellvertretenden Vorsitzende übernimmt zu diesem Zeitpunkt das Amt des Vorsitzenden.
2. Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein je einzeln.
3. Der 2. stellvertretende Vorsitzende wird auf Vorschlag des Ausschusses in der ordentlichen Mitgliederversammlung für das nächstfolgende Jahr gewählt. Die Wahl erfolgt geheim.
4. Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorstandes und des Ausschusses von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt geheim.
5. Das Amt des Schriftführers schließt das des Kassenwartes ein. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen der Vereinigung. Er wird vertreten vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Vorstand und Ausschuss können die Trennung der Ämter des Schriftführers und des Kassenwarts auf Zeit oder auf Dauer beschließen.
6. Dem Vorstand steht ein Ausschuss zur Seite, der alle früheren Vorsitzenden umfasst. Des weiteren gehört dem Ausschuss ein Vertreter der niedergelassenen Chirurgen an. Er wird auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt.
7. Mindestens einmal im Jahr ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Ausschusses einzuberufen. Der Vorsitzende beruft Vorstand und Ausschuss ein und leitet die gemeinsame Sitzung.
8. Bei gemeinsamen Abstimmungen des Vorstandes und des Ausschusses ist Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern gegeben. Soweit Gesetz und Satzung nichts Abweichendes bestimmen, gilt einfache Stimmenmehrheit als Annahme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse von Vorstand und Ausschuss ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Die Anmeldung des Vorstandswechsels an das Registergericht geschieht durch den Schriftführer.
§6 Mitgliederversammlung
1. Die mindestens einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel mit der wissenschaftlichen Tagung verbunden werden. Die Einladung erfolgt dann schriftlich mit dem Versand des Tagungsführers, andernfalls brieflich, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin der Mitgliederversammlung.
2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende den Jahresbericht. Der Schriftführer berichtet über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Kassenwart legt Rechenschaft ab über den Stand des Vermögens. Die Kassenverhältnisse sind vor der Mitgliederversammlung durch zwei hierzu vom Ausschuss bestellte Mitglieder zu überprüfen und gegenüber der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
3. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von längstens 8 Wochen einzuberufen, wenn die Angelegenheiten des Vereines es erfordern, oder wenn 50 Mitglieder oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den 2. stellvertretenden Vorsitzenden und – soweit turnusmäßig erforderlich – den Schriftführer und Kassenwart. Sie beschließt über die Änderung der Beiträge, die Entlastung des Kassenwarts, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie über alle sonstigen nach dieser Satzung, oder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, nach dem Gesetz in ihre Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden und die Tagesordnung werden mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin, in der Regel mit dem Tagungsprogramm übersandt.
5. Die Mitglieder-Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen-Gleichheit gilt der Gegenstand der Abstimmung als abgelehnt. Wird das Quorum von 20 Mitgliedern nicht erreicht, ist der Vorstand berechtigt, gleichzeitig mit der Mitglieder-Versammlung eine weitere Mitglieder-Versammlung mit unveränderter Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Über alle Versammlungsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7 Gesellschaftsvermögen
1. Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus Kapital- und Barvermögen, entstanden aus Beiträgen und Überschüssen aus Tagungseinnahmen und sonstigen Zuwendungen. 2. Über Maßnahmen, die wesentliche Veränderungen im Vermögen zur Folge haben, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
§8 Änderung der Satzung
1. Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand spätestens bis 1. Januar des Jahres, in welchem sie der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, einzureichen. Sie bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder. Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses können Anträge auf Satzungsänderung einzeln stellen.
2. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen setzt voraus, dass die Anträge den Mitgliedern bei der Bekanntgabe des Zeitpunktes der Jahresversammlung mitgeteilt worden sind.
§9 Auflösung des Vereins
1. Für die Auflösung der Vereinigung gilt §8 entsprechend.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes werden die Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verwendet. Das restliche Vermögen fällt an eine vom Vorstand und Ausschuss zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, vorzugsweise die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.
München, den 21. September 2015