§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
"Vereinigung der Bayerischen Chirurgen e.V.". Er ist die wissenschaftliche Gesellschaft der Bayerischen Chirurgen. Der Verein ist am 5. Juni 1972 in das Vereinsregister beim Registergericht München eingetragen worden.
2. Der Sitz des Vereins ist München.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zwecke des Vereins:
1.1. Die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Chirurgie.
1.2. Die Herstellung und Pflege der Beziehung zu den Nachbarfächern der Chirurgie und zu den in- und ausländischen Fachgesellschaften.
1.3. Die Auswertung und Nutzbarmachung der auf chirurgischem Gebiet gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen für alle Mitglieder.
1.4. Die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Chirurgie.
1.5. Die Förderung der Fortbildung der Mitglieder und des chirurgischen Nachwuchses.
2. Der Erfüllung dieses Zweckes dienen:
2.1. Die Veranstaltung einer jährlich einmal stattfindenden wissenschaftlichen Tagung. Sie wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ausschuß gestaltet und vom Vorsitzenden geleitet.
2.2. Der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen den deutschen Chirurgen untereinander und mit ausländischen Chirurgen sowie die Förderung der persönlichen Beziehungen zwischen diesen.
2.3. Die Auszeichnung von Personen, die sich um die Chirurgie besonders verdient gemacht haben.
2.4. Die Auszeichnung wissenschaftlicher oder sonst für die Praxis besonders wichtiger Arbeiten auf dem Gebiet der Chirurgie.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins, etwaige Überschüsse und sonstige Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsmaßnahmen, die den Zwecken des Vereins zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Vermögen des Vereins und seine Erträgnisse werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet.
§3
Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der Chirurgie beschäftigt und dafür ein wissenschaftliches oder praktisches Interesse zeigt.
Die Bewerbung um Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag auf dem beim Schriftführer erhältlichen Formular. Dem an den Schriftführer einzureichenden Antrag ist eine von zwei Mitgliedern der Vereinigung unterschriebene Bürgschaftserklärung beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß. Aufnahmeanträge, die bis zum 1. Juli eingegangen sind, werden in der Ausschußsitzung vor der Jahrestagung vom Ausschuß behandelt. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tage der Beschlußfassung des Ausschusses in Kraft und ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
2. Ehrenmitglieder werden vom Ausschuß ernannt und der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Soweit sie nicht zugleich Mitglieder sind, gelten sie mit ihrer Zustimmung als voll berechtigte Mitglieder, auch wenn sie vorher nicht Mitglied waren.
3. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung des Kassenwarts mit seinem Beitrag länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt, ist vom Vorstand durch schriftliche Erklärung auszuschließen.
4. Die Mitgliedschaft endet weiter mit Rechtskraft eines Strafurteils, durch das ein Mitglied zum Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verurteilt wird.
5. Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der Vereinigung wählbar.
§4
Mitgliederbeiträge
1. Die Höhe des Jahresbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Anträge auf Änderung des Beitrages sind zunächst beim Schriftführer einzureichen, der den Antrag, wie auch Anträge aus dem Ausschuß, zur Beitragsänderung an die Mitgliederversammlung mit einer Stellungnahme weiterzuleiten hat.
2. Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme für das noch laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.
3. Nach Zahlung des Beitrages erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte. Sie wird jährlich erneuert. Sie ist nicht übertragbar und gilt als Teilnehmerkarte für die Jahrestagung. Die Zustellung der Mitgliedskarten erfolgt, soweit nicht persönlich abgeholt, nach der Jahrestagung.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Langjährige Mitglieder können nach Übertritt in den Ruhestand oder beim Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Beitragsfreiheit gilt ab dem auf die Antragsstellung folgenden Geschäftsjahr.
§5
Vorstand und Ausschuß
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Der Vorsitzende übernimmt sein Amt jeweils am 1.10. des laufenden Geschäfts-jahres. Nach Ablauf seiner einjährigen Amtszeit übernimmt er das Amt des 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der 2. stellvertretenden Vorsitzende übernimmt zu diesem Zeitpunkt das Amt des Vorsitzenden.
2. Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein je einzeln.
3. Der 2. stellvertretende Vorsitzende wird auf Vorschlag des Ausschusses in der ordentlichen Mitgliederversammlung für das nächstfolgende Jahr gewählt. Die Wahl erfolgt geheim.
4. Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorstandes und des Ausschusses von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt geheim.
5. Das Amt des Schriftführers schließt das des Kassenwartes ein. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen der Vereinigung. Er wird vertreten vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Vorstand und Ausschuß können die Trennung der Ämter des Schriftführers und des Kassenwarts auf Zeit oder auf Dauer beschließen.
6. Dem Vorstand steht ein Ausschuß zur Seite, der alle früheren Vorsitzenden umfaßt. Des weiteren gehört dem Ausschuß einVertreter der niedergelassenen Chirurgen an. Er wird auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt.
7. Mindestens einmal im Jahr ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Ausschusses einzuberufen. Der Vorsitzende beruft Vorstand und Ausschuß ein und leitet die gemeinsame Sitzung.
8. Bei gemeinsamen Abstimmungen des Vorstandes und des Ausschusses ist Beschlußfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern gegeben. Soweit Gesetz und Satzung nichts Abweichendes bestimmen, gilt einfache Stimmenmehrheit als Annahme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse von Vorstand und Ausschuß ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Die Anmeldung des Vorstandswechsels an das Registergericht geschieht durch den Schriftführer.
§6
Mitgliederversammlung
1. Die mindestens einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitglieder-versammlung soll in der Regel mit der wiessenschaftlichen Tagung verbunden werden. Die Einladung erfolgt dann schriftlich mit dem Versand des Tagungsführers, andernfalls brieflich, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin der Mitgliederversammlung.
2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende den Jahresbericht. Der Schriftführer berichtet über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Kassenwart legt Rechenschaft ab über den Stand des Vermögens. Die Kassenverhältnisse sind vor der Mitgliederversammlung durch zwei hierzu vom Ausschuß bestellte Mitglieder zu überprüfen und gegenüber der Mitgliederver-sammlung zu bestätigen.
3. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von längstens 8 Wochen einzuberufen, wenn die Angelegenheiten des Vereines es erfordern, oder wenn 50 Mitglieder oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den 2. stellvertretenden Vorsitzenden und - soweit turnusmäßig erforderlich - den Schriftführer und Kassenwart. Sie beschließt über die Änderung der Beiträge, die Entlastung des Kassenwarts, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie über alle sonstigen nach dieser Satzung, oder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, nach dem Gesetz in ihre Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden und die Tagesordnung werden mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin, in der Regel mit dem Tagungsprogramm übersandt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand der Abstimmung als abgelehnt.
6. Über alle Versammlungsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7
Gesellschaftsvermögen
1. Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus Kapital- und Barvermögen, entstanden aus Beiträgen und Überschüssen aus Tagungseinnahmen und sonstigen Zuwendungen.
2. Über Maßnahmen, die wesentliche Veränderungen im Vermögen zur Folge haben, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
§8
Änderung der Satzung
1. Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand spätestens bis 1. Januar des Jahres, in welchem sie der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, einzureichen. Sie bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder. Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses können Anträge auf Satzungsänderung einzeln stellen.
2. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Beschlußfassung über Satzungsänderungen setzt voraus, daß die Anträge den Mitgliedern bei der Bekanntgabe des Zeitpunktes der Jahresversammlung mitgeteilt worden sind.
§9
Auflösung des Vereins
1. Für die Auflösung der Vereinigung gilt §8 entsprechend.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes werden die Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verwendet. Das restliche Vermögen fällt an eine vom Vorstand und Ausschuß zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, vorzugsweise die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.
Erlangen, den 23. Juli 1998
Prof.Dr.med. Werner Hohenberger Prof.Dr.med. Hartwig Bauer
Vorsitzender Schriftführer